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Steuern auf touristische Übernachtungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Eingriff in die Handlungsfreiheit im vermögensrechtlichen Bereich und in die Berufsausübungsfreiheit von Hotelbetreibern sei gerechtfertigt, erklärte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag. Es wies vier Verfassungsbeschwerden von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg zurück. (Az. 1 BvR 2868/15 u.a.)
Die Übernachtungssteuer - auch Bettensteuer, Beherbergungssteuer oder Citytax genannt - wird von zahlreichen Städten und Gemeinden erhoben. Touristen zahlen pro Nacht zusätzlich zum Preis für die Unterkunft eine Extra-Abgabe, welche die Unterkunft einziehen muss. Übernachtungen aus beruflichen Gründen sind nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2012 von der Steuer ausgenommen.
Die Hoteliers wehrten sich bereits vor anderen Gerichten gegen die Steuer, jedoch ohne Erfolg. 2015 wies der Bundesfinanzhof Klagen aus Hamburg und Bremen ab. Nun erklärte auch Karlsruhe die Übernachtungssteuer für verfassungsgemäß.
Es handle sich um örtliche Aufwandsteuern, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig seien, erklärte das Verfassungsgericht zur Begründung weiter. Sie seien also "kompetenzgemäß" erlassen worden. Die betroffenen Beherbergungsbetriebe würden dadurch nicht übermäßig belastet.
Y.Keller--NZN