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Das brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) in Brandenburg an der Havel muss erneut über den Verkauf von Äckern durch einen Agrarkonzern verhandeln. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe fand Fehler im OLG-Urteil und verwies den Fall darum zurück, wie er am Dienstag mitteilte. Er gab damit der Rechtsbeschwerde des brandenburgischen Landwirtschaftsministeriums statt. (Az. BLw 5/20)
2015 verkauften Gesellschaften eines Agrarkonzerns mehr als 2000 Hektar Land an ein Unternehmen, das ebenfalls zu dem Konzern gehörte. Dieser sollte das Land langfristig an die Gesellschaften zurückverpachten. Der Landkreis genehmigte den Verkauf. Wenig später übertrug die Alleingesellschafterin des Unternehmens den Großteil ihrer Anteile auf eine Kapitalanlagegesellschaft, die zu einem Versicherungskonzern gehört.
Daraufhin nahm der Landkreis die Genehmigung zurück und übte sein Vorkaufsrecht für ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen aus. Das Amtsgericht in Neuruppin wies zwar die Einwände des Agrarkonzerns dagegen zurück, hob aber auch die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts wegen Verfahrensfehlern auf.
Dagegen zogen beide Seiten vor das OLG, das den Rücknahmebescheid für die von einer der Gesellschaften verkauften Ländereien aufhob und das Verfahren über die Mitteilung abtrennte. Daraufhin legte das Ministerium beim BGH Beschwerde ein und hatte Erfolg.
Das OLG habe den Rücknahmebescheid zu Unrecht aufgehoben, erklärte der BGH. Die ursprünglich erteilte Genehmigung für den Verkauf sei rechtswidrig, weil die Behörde von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Der Konzern habe nämlich angegeben, eine konzerninterne Besitzgesellschaft zu schaffen.
Dies sei aber gar nicht seine Absicht gewesen, was entscheidend sei: Denn ein Verkauf von Agrarland müsse untersagt werden, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt verkauft werden soll und ein Landwirt das Grundstück dringend benötigt und kaufen will und kann. Nur ausnahmsweise könne eine reine Besitzgesellschaft als Landwirt angesehen werden, in diesem Fall zweifelsfrei nicht.
Der Erwerb der Grundstücke habe nämlich dem Weiterverkauf an eine konzernfremde Kapitalanlagegesellschaft gedient, die Gewinne aus der Rückverpachtung erzielen sollte, argumentierte der BGH.
Das Oberlandesgericht müsse nun prüfen, ob es zum Zeitpunkt des Rücknahmebescheids Landwirte gab, die die Flächen dringend brauchten, kaufen wollten und konnten. Dann müsse die Genehmigung des Verkaufs versagt werden, um das gesetzliche Ziel zu erreichen, "die Agrarstruktur der Bundesrepublik zu verbessern und land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu sichern".
A.Wyss--NZN