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Die französische Regierung will gegen die Erlaubnis zum Tragen eines sogenannten Burkini in öffentlichen Schwimmbädern vorgehen. Innenminister Gérald Darmanin kündigte am Dienstag rechtliche Schritte gegen einen entsprechenden Beschluss der Stadt Grenoble an. Der Stadtrat von Grenoble hatte am Montag eine weitgehende Aufhebung der Bekleidungsvorschriften für Frauen in den städtischen Schwimmbädern gestimmt.
Künftig ist Frauen dort sowohl Oben-ohne-Baden als auch der häufig von muslimischen Frauen getragene Ganzkörper-Badeanzug erlaubt. Während der Oben-ohne-Vorschlag weitgehend unbeachtet blieb, erregte besonders der Burkini die Gemüter. Kritiker sehen darin einen Verstoß gegen den Grundsatz des Laizismus, also der in Frankreich strikten Trennung zwischen Religion und Staat.
Burkinis sind in öffentlichen Schwimmbädern in Frankreich verboten, allerdings nicht aus religiösen, sondern formell aus hygienischen Gründen. Auch sind Badegäste nicht gesetzlich verpflichtet, ihre Religion beim Baden zu verbergen. Grenoble war zudem nicht die erste Stadt, die das Burkini-Verbot lokal abschaffte. Die Stadt Rennes hatte in 2019 ohne großes Aufsehen die Bekleidungsvorschriften für seine öffentlichen Schwimmbäder entsprechend überarbeitet.
Darmanin bezeichnete die Burkini-Erlaubnis in Grenoble dennoch als "inakzeptable Provokation", die französischen Werten nicht entspreche. Die Regierung werde gerichtlich dagegen vorgehen. Nach einem neuen Gesetz zur Bekämpfung des "islamistischen Separatismus", das im vergangenen Jahr vom Parlament verabschiedet wurde, kann Paris Entscheidungen anfechten, welche die strengen laizistischen Traditionen Frankreichs untergraben.
Das Wort Burkini ist eine Kombination aus Bikini und Burka - dem von manchen Islamisten geforderten Ganzkörperschleier für Frauen. Das Thema wird nahezu jeden Sommer in Frankreich neu diskutiert. 2016 hatten mehrere südfranzösische Städte das Tragen von Burkinis an ihren Stränden verboten. Das Verbot wurde später gerichtlich als diskriminierend befunden und gekippt.
J.Hasler--NZN