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KO-Tropfen sind kein gefährliches Werkzeug im Sinn des Strafgesetzbuchs. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Die Strafe für einen mutmaßlichen Sexualstraftäter muss nun neu verhandelt werden - sie könnte aber am Ende auch höher ausfallen. (Az. 5 StR 382/24)
Nach den Feststellungen des Landgerichts Dresden tropfte der Mann einer Bekannten und sehr wahrscheinlich auch seiner Verlobten bei einem gemeinsamen Treffen mit einer Pipette KO-Tropfen in ein nichtalkoholisches Getränk. Sein Ziel sei es gewesen, mit ihnen sexuelle Handlungen zu vollziehen und die beiden Frauen dabei zu beobachten.
Er habe billigend in Kauf genommen, dass die Frauen in einen Bewusstseinszustand versetzt würden, in dem sie sich nicht wehren könnten, stellte das Gericht weiter fest. Er habe auch gewusst, dass die Tropfen große Gesundheitsrisiken bis hin zum Tod mit sich brächten.
Nach sexuellen Handlungen, auf die sich die Bekannte sonst nicht eingelassen hätte, sei sie später im Garten auf der Erde liegend gefunden worden und vorübergehend nicht ansprechbar gewesen. Ihr Bewusstsein sei stark getrübt gewesen, außerdem habe sie unter Übelkeit gelitten. Es habe das Risiko bestanden, dass ihre Zunge in den Schlund rutsche oder sie Erbrochenens einatme und so ersticke.
Das Landgericht verurteilte den Mann im März wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs und gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von drei Jahren und fünf Monaten. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision beim BGH ein und hatte nun teilweise Erfolg.
Das Landgericht hatte die KO-Tropfen als gefährliches Werkzeug eingestuft. In solchen Fällen kann eine höhere Strafe verhängt werden. Flüssigkeiten könnten aber kein Werkzeug sein, erklärte der BGH. Ein Mittel, das erst nach einem Stoffwechselprozess im Körper sedierend oder narkotisierend wirke, sei rechtlich kein gefährliches Werkzeug.
Eine Körperverletzung werde mit einem gefährlichen Werkzeug begangen, wenn damit unmittelbar von außen auf den Körper eingewirkt werde und das eine erhebliche Verletzung auslösen könne. Auch die Pipette sei aber kein solcher Gegenstand.
Gegen die Einstufung des heimlichen Verabreichens von KO-Tropfen als Gewaltanwendung hatte der BGH dagegen keine Bedenken. Das Landgericht muss nun neu über die Strafe für den Mann verhandeln. Der BGH wies darauf hin, dass diese aus einem anderen Grund höher ausfallen könnte, denn womöglich habe der Mann die Bekannte durch seine Tat in Todesgefahr gebracht. Das liege nicht fern.
Das Landgericht hatte in seinem Urteil eine "abstrakte" Lebensgefahr gesehen. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass das Erstickungsrisiko für die Frau stattdessen als eine konkrete Todesgefahr bewertet würde.
L.Muratori--NZN