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Das Klimacamp 2017 im Rheinland am Tagebau Garzweiler und seine Infrastruktureinrichtungen sind als eine durch das Grundgesetz geschützte Versammlung zu betrachten. Auf eine gewisse Dauer angelegte Protestcamps seien durch die Versammlungsfreiheit geschützt, wenn sie der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung dienen sollten, erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag. Es ging konkret um ein Feld, das als Übernachtungsfläche genutzt wurde. (Az. BVerwG 6 C 9.20)
Das Polizeipräsidium Aachen hatte dem Klimacamp eine von den Veranstaltern gemietete Fläche und einen benachbarten Sportplatz als Versammlungsflächen zugewiesen. Ein 800 Meter entferntes, ebenfalls gemietetes Feld, auf dem Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Zelte aufstellten, wurde aber nicht als Versammlungsfläche genehmigt. Dieses Feld habe das Polizeipräsidium nicht vom Anwendungsbereich der Versammlungsfreiheit ausnehmen dürfen, entschied das Bundesverwaltungsgericht nun.
Es wies die Revision des Landes Nordrhein-Westfalen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster zurück, das im Juni 2020 ebenfalls den Klimacamp-Veranstaltern recht gegeben hatte. Auch Infrastruktureinrichtungen solcher Protestcamps seien durch die Versammlungsfreiheit geschützt, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zur Meinungskundgabe aufwiesen oder logistisch notwendig und in der Nähe seien, erklärte das Bundesverwaltungsgericht.
S.Scheidegger--NZN