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Einem juristischen Gutachten zufolge darf ein schwer kranker Drittstaatsangehöriger nicht aus der EU abgeschoben werden, wenn seine Schmerzen in der Heimat nicht effektiv behandelt werden können. Die dort mögliche medizinische Behandlung müsse vor einer Abschiebung geprüft werden, erklärte der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Es geht um den Fall eines Russen in den Niederlanden. (Az. C-69/21)
Der Mann leidet an einer seltenen Form von Blutkrebs. In den Niederlanden werden seine Schmerzen mit medizinischem Cannabis behandelt, was in Russland nicht erhältlich ist. Sein Asylantrag wurde abgelehnt. Vor einem niederländischen Gericht klagt er darauf, dass seine Abschiebung ausgesetzt wird.
Das Gericht gab an, dass medizinisches Cannabis den Ärzten zufolge die einzige geeignete Schmerztherapie sei. Der Mann befürchtet für den Fall einer Rückkehr nach Russland so große Schmerzen, dass er nicht mehr essen oder schlafen könnte. Das niederländische Gericht bat den EuGH um die Auslegung der EU-Grundrechtecharta.
Der Generalanwalt argumentierte nun, dass eine Abschiebung nicht möglich sei, wenn es im Herkunftsland keine geeignete Behandlungsmöglichkeit gebe und der Betreffende darum dauerhaft deutlich größere Schmerzen erleiden müsse. Die Richterinnen und Richter müssen sich bei ihrer Entscheidung nicht an sein Gutachten halten, sie orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für das Urteil wurde noch nicht veröffentlicht.
A.Senn--NZN