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Eine nicht gegen Corona geimpfte Mitarbeiterin eines Altersheims in Niedersachsen muss deshalb vorläufig kein Zwangsgeld zahlen. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg wies am Mittwoch die Beschwerde des Landkreises Diepholz gegen eine vorangegangene Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover zurück. Dieses hatte der Frau Eilrechtsschutz gegen den Bescheid des Landkreises gewährt.
Der Arbeitgeber hatte dem Landkreis mitgeteilt, dass die Mitarbeiterin nicht geimpft sei. Daraufhin ordnete der Landkreis an, einen Impfnachweis einzureichen, ansonsten drohe ein Zwangsgeld. Die Frau klagte in Hannover und stellte einen Eilantrag, woraufhin das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnete.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass das Vorgehen des Landkreises voraussichtlich rechtswidrig sei. Diese Auffassung bestätigte das Oberverwaltungsgericht nun. Der Landkreis fordere nämlich so nicht nur den Nachweis einer Impfung - wie gesetzlich vorgesehen -, sondern verpflichte die Frau vielmehr mittelbar dazu, sich impfen zu lassen.
Dafür biete das Infektionsschutzgesetz voraussichtlich keine Grundlage. Dieses begründe nämlich keine Impfpflicht, sondern stelle die Betroffenen vor die Wahl einer Impfung oder der Aufgabe ihrer Tätigkeit, erklärte das Gericht. Das Gesundheitsamt könne ein sofortiges Tätigkeitsverbot aussprechen.
Dies entspreche dem Sinn der Nachweispflicht, "äußerst vulnerable Personengruppen vor einer Infektion mit dem Coronavirus zeitnah und in besonderem Maße zu schützen", erklärte das Gericht weiter. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
T.Gerber--NZN