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Ein Altbau in Berlin darf nachträglich gedämmt werden, obwohl die Dämmung dann 16 Zentimeter auf das Nachbargrundstück ragt. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erklärte am Freitag, er sei nicht davon überzeugt, dass die entsprechende Regelung im Berliner Landesrecht verfassungswidrig sei. Diese erlaubt es ohne genauere Einschränkung, Bestandsbauten auch dann zu dämmen, wenn die Dämmung danach über das eigene Grundstück hinausragt. (Az. V ZR 23/21)
Grundsätzlich dürfen Bundesländer die nachträgliche Wärmedämmung regeln, wie der BGH bereits im vergangenen Jahr entschied. Andere Länder haben aber genauere Bestimmungen als Berlin. Tatsächlich zweifelte der BGH daran, dass die Regelung vollständig mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar ist.
Dennoch legte er die Frage nicht dem Bundesverfassungsgericht vor. Eine solche Vorlage setzt nämlich voraus, dass ein Fachgericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist. "Dies ist nicht der Fall", erklärte der BGH. Der Berliner Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, die Vorschrift komplizierter zu gestalten.
Sie ziele darauf ab, bei Bestandsbauten Energie zu sparen, und sei dafür geeignet und erforderlich. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der "generalisierende Ansatz" des Berliner Gesetzgebers zulässig sei, die Sache klar und einfach zu regeln, um möglichst viel Dämmung zu ermöglichen - auch wenn damit Härten für die Nachbarn verbunden sein könnten.
Die Revision einer solchen Nachbarin aus dem nordöstlichen Berlin wurde darum zurückgewiesen.
W.Odermatt--NZN