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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine frühere Regelung zum Kindergeldanspruch für Ausländer, die nicht aus der Europäischen Union stammen, für verfassungswidrig erklärt. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn aus humanitären Gründen aufenthaltsberechtigte Ausländer nur bei Integration in den Arbeitsmarkt Kindergeld bekämen, erklärte das Gericht am Mittwoch. Die entsprechende Regelung wurde aber bereits 2020 geändert und sieht diese Voraussetzung nicht mehr vor. (Az. 2 BvL 9/14 u.a.)
Das niedersächsische Finanzgericht in Hannover war mit mehreren Klagen von Ausländern befasst und legte die Frage dem Verfassungsgericht vor. Laut der damaligen Regelung hatten nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Land sein durften, normalerweise keinen Anspruch auf Kindergeld.
Eine Ausnahme galt, wenn sie seit mindestens drei Jahren in Deutschland lebten und erwerbstätig oder in Elternzeit waren oder vorübergehend Arbeitslosengeld I bezogen. Einige Jahre nach der Vorlage der Regelung in Karlsruhe durch das niedersächsische Gericht wurde sie aber mit Wirkung zum März 2020 geändert. Demnach kommt es in solchen Fällen nicht mehr auf eine Erwerbstätigkeit an.
T.L.Marti--NZN