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Ein Unternehmen kann intern das Tragen von religiösen oder weltanschaulichen Zeichen verbieten, wenn die Regel auf alle Beschäftigten angewandt wird. Religion und Weltanschauung seien dabei ein und derselbe mögliche Diskriminierungsgrund, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Es ging um eine Muslimin in Belgien, die wegen ihre Kopftuchs eine Praktikumsstelle nicht bekommen hatte. (Az. C-344/20)
In dem Unternehmen, einer Wohnungsverwaltung, dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihrer Kleidung keine Weltanschauung zum Ausdruck bringen. Auch eine andere Art von Kopfbedeckung wurde der Bewerberin nicht erlaubt. Sie klagte vor einem Arbeitsgericht in Brüssel. Das dortige Gericht bat den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts.
Dieser sah nun in einer solchen internen Regelung eines Unternehmens keine direkte verbotene Diskriminierung. Es könne sich aber um eine mittelbare Ungleichbehandlung handeln, wenn Menschen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligt würden. Ob dies so sei, müsse das Arbeitsgericht beurteilen. Auch eine mittelbare Ungleichbehandlung müsse aber keine Diskriminierung darstellen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sei.
Ein nationales Gericht dürfe bei seiner Abwägung der Religion oder Weltanschauung größere Bedeutung beimessen als der unternehmerischen Freiheit, erklärte der EuGH weiter. Allerdings dürfe er den gesetzlich definierten Diskrimierungsgrund "Religion, Weltanschauung und Spiritualität" nicht in mehrere unterschiedliche Bereiche aufspalten.
Im konkreten Fall muss nun das belgische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden. Bereits 2021 entschied der EuGH, dass Unternehmen das Tragen religiöser Symbole am Arbeitsplatz verbieten können, wenn es ihre unternehmerische Freiheit beeinträchtigt.
R.Bernasconi--NZN