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Eine Justizvollzugsbeamtin hat eine heimliche Liebesaffäre mit einem Häftling aufgenommen und diesen nach der Entlassung in ihrer Wohnung untergebracht - und ist dafür zu Recht entlassen worden: Dies entschied das Berliner Verwaltungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Es wies damit eine Klage der Frau gegen ihre Entlassung zurück. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (VG 5 K 163/20).
Die Klägerin war nach Gerichtsangaben in einer Justizvollzugsanstalt als Beamtin auf Probe tätig. In dieser Zeit sei sie eine Beziehung zu einem Häftling eingegangen, die sie vor ihrem Dienstherrn verheimlicht habe. Sie habe den Mann dann später nach seiner Entlassung in ihrer Wohnung aufgenommen. Als der Dienstherr davon erfuhr, entließ er die Mitarbeiterin.
Dagegen ging die die Frau gerichtlich vor. Sie argumentierte dem Gericht zufolge, dass sie fachlich für die Tätigkeit gut geeignet sei. Außerdem könne ein Fehlverhalten dieser Art in Zukunft ausgeschlossen werden. Statt der Entlassung hätte der Dienstherr die Probezeit auch verlängern oder die Beamtin in einen weniger sicherheitsrelevanten Bereich versetzen können.
Dieser Argumentation folgte das aber Gericht nicht: Beamtinnen und Beamte auf Probe könnten demnach entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewähren - hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und Leistung. Als Beamtin müsse die Klägerin den Sicherheitsvorschriften folgen - und diese besagten, dass sie gegenüber Gefangenen und Entlassenen eine notwendige Zurückhaltung zu wahren habe.
Im Umgang mit der Liebesbeziehung habe die Frau Fehler gemacht, befand das Gericht. Denn wenn eine Beziehung zu Sträfling Anlass gebe, die ordentliche Dienstausübung der Beamtin zu bezweifeln, müsse diese der Anstaltsleitung die Beziehung melden. Eine Liebesaffäre zwischen einer Vollzugbeamtin und einem Sträfling könne zudem das Ansehen des Dienstherrn und des Berufsstandes der Justizvollzugsbeamten schmälern.
Zudem befand das Gericht, dass die Klägerin das Vertrauensverhältnis zu ihrem Dienstherrn nachhaltig gestört habe. Dieser hätte daher auch kein milderes Mittel als die Entlassung wählen müssen.
G.Kuhn--NZN