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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat sich am Donnerstag mit einem Unteraspekt der Vorratsdatenspeicherung befasst. Es ging um die Speicherung von IP-Adressen in Frankreich zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet. Der zuständige Generalanwalt argumentierte in seinem juristischen Gutachten, dass eine Behörde auf diese Daten zugreifen dürfe, wenn es die einzige Möglichkeit sei, die Identität des Nutzers zu ermitteln. (Az. C-470/21)
Vier Datenschutzvereinigungen hatten gegen ein französisches Dekret geklagt, demzufolge die Betreiber von elektronischer Kommunikation für einen bestimmten Zeitraum die IP-Adressen, den zugeordneten Namen und die Kontaktadresse speichern müssen. Nutzer, unter deren IP-Adresse Straftaten gegen das Urheberrecht begangen werden, werden von einer Behörde verwarnt, die dafür Zugriff auf die gespeicherten Daten bekommt.
Das französische Gericht will vom EuGH wissen, ob eine Behörde ohne vorherige Kontrolle durch ein Gericht auf solche Daten zugreifen darf. Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar ist das zulässig. Die Behörde bekomme durch die Identitätsdaten, die IP-Adresse und die zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgerufene Datei nicht die Möglichkeit, die vom betroffenen Nutzer besuchten Internetseiten nachzuverfolgen. Außerdem sei der Zugriff auf die Daten nur dann erlaubt, wenn die IP-Adresse bei einer Urheberrechtsverletzung der einzige Anhaltspunkt sei.
Die Richterinnen und Richter des EuGH müssen sich bei ihrem späteren Urteil nicht an die Schlussanträge des Generalanwalts halten, sie orientieren sich aber oft daran. Erst im vergangenen Monat hatte der EuGH zur deutschen Vorratsdatenspeicherung geurteilt und die bisherige Regelung für nicht vereinbar mit dem europäischen Recht erklärt.
Dabei ging es um die Speicherung von Daten dazu, wer mit wem telefonierte, in welcher Funkzelle ein Handy eingeloggt war oder mit welcher IP-Adresse wie lange im Internet gesurft wurde. Die allgemeine Speicherung von IP-Adressen für einen begrenzten Zeitraum hielt der Gerichtshof im Kampf gegen schwere Kriminalität, für die nationale Sicherheit oder bei schwerer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit für zulässig.
Ein Termin für die Urteilsverkündung im aktuellen Fall aus Frankreich wurde noch nicht veröffentlicht.
R.Bernasconi--NZN