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Autofahrer müssen bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn sofort eine Rettungsgasse bilden und können sich dabei auch nicht auf eine vermeintliche Überlegungsfrist berufen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) im niedersächsischen Oldenburg in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung klargestellt. Es wies die Beschwerde eines Mannes zurück, der von einem Amtsgericht zu einem Bußgeld von 230 Euro verurteilt worden war. (Az. 2 Ss(Owi) 137/22)
Nach Angaben des Gerichts hatte sich der Mann in einer Stop-and-Go-Situation auf einer dreispurigen Autobahn nicht an der Bildung einer Rettungsgasse auf der mittleren Spur beteiligt. Während sich die meisten übrigen Fahrzeuge weit nach rechts orientieren, blieb er weiter eher links. Er wurde ertappt und zu einem Bußgeld verurteilt. Ein Fahrverbot erhielt er nicht, weil er in der fraglichen Situation keine Rettungsfahrzeuge in konkreter Weise behinderte.
Die Richterinnen und Richter wiesen die Argumentationen des Mannes zurück und stellten klar, dass laut Straßenverkehrsordnung sofort eine Rettungsgasse zu bilden sei, sobald auf einer Autobahn nur noch Schrittgeschwindigkeit möglich sei oder der Verkehr völlig zum Stillstand komme. Die Vorschrift greife nicht erst, nachdem der Verkehr für einen gewissen Zeitraum ins Stocken gekommen sei.
Auch eine etwaige "Überlegungsfrist" sei im Gesetz in keiner Weise vorgesehen und könne deshalb auch nicht für sich Anspruch genommen werden, betonte das OLG. Dies gelte schon deshalb umso mehr, da Autofahrer aus eigener allgemeiner Erfahrung bei Stop-and-Go mit "längeren Stillstandsphasen" rechnen müssten.
A.P.Huber--NZN