DAX
34.3500
Bei einer ärztlichen Untersuchung über den Grad einer Behinderung können Patienten sich von einem vertrauten Menschen begleiten lassen. Der Ausschluss des Begleiters dürfe aber gerichtlich angeordnet werden, wenn seine Anwesenheit eine geordnete Beweiserhebung erschwere, entschied das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag. Es ging um die Klage eines behinderten Manns aus Niedersachsen gegen die Herabsetzung des urprünglich festgestellten Grads der Behinderung. (Az. B 9 SB 1/20 R).
Im Klageverfahren beauftragte das Sozialgericht Osnabrück nacheinander zwei Orthopäden damit, ein Sachverständigengutachten auszustellen. Sie lehnten es aber ab, den Mann zu untersuchen, weil dieser unbedingt eins seiner erwachsenen Kinder dabei haben wollte. Das Sozialgericht wies daraufhin seine Klage zurück, das Landessozialgericht in Celle lehnte die Berufung ab. Es erklärte, dass der Kläger die Aufklärung des Sachverhalts verhindert habe.
Das Bundessozialgericht hob dieses Urteil nun auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück nach Celle. Das Landessozialgericht habe alle Erkenntnisquellen ausschöpfen müssen, erklärte es. Ob der Kläger zu Recht nicht begutachtet worden sei, könne auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden.
X.Blaser--NZN