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Bei nicht rechtzeitigem Bestehen oder dem Nichtbestehen eines Einbürgerungskurses grundsätzlich eine Geldbuße zu verhängen, könnte mit europäischem Recht unvereinbar sein. So argumentierte zumindest die zuständige Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in ihrem am Donnerstag vorgelegten Gutachten. Es ging um eine frühere Regelung aus den Niederlanden.
Bis 2022 mussten diejenigen, welche die Integrationskurse nicht innerhalb von drei Jahren bestanden, eine Strafe zahlen. Wenn ihnen für die Kurse ein Darlehen gewährt worden war, mussten sie das Geld außerdem zurückzahlen. Inzwischen ist das anders, und für Asylberechtigte werden die Kursgebühren übernommen.
Im Fall, der den EuGH beschäftigt, geht es um einen Eritreer. Er reiste mit 17 Jahren in die Niederlande ein und bekam dort internationalen Schutz. Als er volljährig wurde, wurde ihm mitgeteilt, dass er innerhalb von drei Jahren die Integrationsprüfung bestehen müsse.
Dafür wurden ihm 10.000 Euro geliehen. Die Frist wurde noch einmal verlängert. Da er die Prüfung aber nicht rechtzeitig bestand, wurde gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro verhängt, außerdem sollte er das Darlehen zurückzahlen.
Dagegen zog der Eritreer vor Gericht. Der niederländische Staatsrat setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH unter anderem die Frage vor, ob eine solche Geldbuße mit EU-Recht vereinbar sei. Generalanwältin Medina vertrat nun die Auffassung, dass jeweils die individuelle finanzielle Situation des Flüchtlings entscheidend sei.
Wer sein Leben im neuen Land mit Schulden beginne, habe wahrscheinlich Mühe damit, sich zu integrieren, warnte sie. Eine Entscheidung ist das noch nicht, diese wird von den europäischen Richterinnen und Richtern getroffen. Sie orientieren sich aber häufig am Gutachten der Generalanwältin. Ein Termin für das Urteil wurde noch nicht veröffentlicht.
A.P.Huber--NZN