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Im Zuge der Corona-Pandemie hat auch das EU-Parlament eine 3G-Regelung einführen dürfen. Die Freiheit der Abgeordneten wurde dadurch nicht unverhältnismäßig beschränkt, wie am Mittwoch das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg entschied. Es wies die Klagen mehrerer Abgeordneter ab. (Az. T-710/21 und weitere)
Im Oktober 2021 hatte das Präsidium des EU-Parlaments Zugangsbeschränkungen beschlossen. Die Gebäude an den Arbeitsorten in Brüssel, Straßburg und Luxemburg durften danach nur mit einem Impf-, Test- oder Genesenennachweis betreten werden. Dagegen klagten Abgeordnete aus Belgien, den Niederlanden, Frankreich und Italien.
Das EuG wies die Klagen nun ab. Zwar greife die Regelung in die freie und unabhängige Ausübung des Abgeordnetenmandats ein. Dies sei aber gerechtfertigt, um die Gesundheit der Abgeordneten und Mitarbeiter zu schützen und so auch die Arbeitsfähigkeit des Parlaments zu gewährleisten. Gleiches gelte für die mit den Kontrollen verbundene Datenverarbeitung.
Angesichts der pandemischen Lage in ganz Europa sei die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig gewesen, befanden die Luxemburger Richter. Für nicht Geimpfte oder Genesene sei die Testpflicht zumutbar gewesen.
Allerdings verpflichtete das EuG das Parlamentspräsidium, die weitere Notwendigkeit dieser Maßnahmen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die Kläger können gegen dieses Urteil noch Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.
R.Schmid--NZN