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Die Oberverwaltungsgerichte in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben Regelungen zu Mindestabständen von Sportwettbüros zu Schulen bestätigt. In Niedersachsen müssen Wettbüros mindestens 200 Meter Abstand von Schulen und anderen regelmäßig von Kindern ohne Erwachsenenbegleitung besuchten Orten einhalten, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg entschied. Damit lehnte es Klagen einer Wettanbieters und eines Wettbüros aus Hannover auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ab. (Az. 10 LC 13/24 und 10 LC 14/24)
Die im niedersächsischen Glückspielgesetz definierte Abstandsregel stelle keine Verletzung von deutschem Verfassungsrecht oder EU-Recht dar, erklärte das Oberverwaltungsgericht am Dienstag. Damit einhergehende Eingriffe in Berufs-, Dienstleistungs- und Niederlassungfreiheiten seien aus Gründen der Suchtprävention gerechtfertigt. Es bestätigte damit Entscheidungen des Verwaltungsgericht Hannover. Die Kläger können noch versuchen, vor dem Bundesverwaltungsgericht dagegen vorzugehen.
Niedersachsens Innen- und Sportministerin Daniela Behrens (SPD) begrüßte das Gerichtsurteil am Mittwoch als "wichtiges Signal" für den Jugendschutz. "Durch die Entscheidung des OVG wird der Schutz von spielsüchtigen und spielsuchtgefährdeten Menschen und vor allem von Kindern und Jugendlichen gestärkt", erklärte Behrens in Hannover. "Spiel- und Wettsucht haben fatale Folgen." Die Mindestabstandsregelungen gelten ihrem Ministerium zufolge unter anderem auch für Suchtberatungs- und Suchtbehandlungseinrichtungen.
Für Nordrhein-Westfalen bestätigte das OVG in Münster die in dem Bundesland geltende Regelung eines Mindestabstands von 350 Metern zwischen Wettbüros und Schulen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Das Mindestabstandsgebot sei mit höherrangigem EU-Recht, dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, hieß es am Mittwoch zur Begründung. (Az. 4 A 2279/22)
Durch die Reduzierung örtlicher Sportwettbüros soll laut OVG-Angaben ein "Entstehen eines Gewöhnungseffekts für Kinder und Jugendliche" verhindert werden. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger, ein Kölner Wettbüroanbieter, Beschwerde einlegen.
G.Kuhn--NZN