Goldpreis
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Eine Friseurin aus Baden-Württemberg hat keinen Anspruch auf Entschädigung vom Land, weil ihr Salon wegen eines Corona-Lockdowns vorübergehend schließen musste. Die Schließung des Betriebs war verhältnismäßig, wie das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart laut Mitteilung vom Mittwoch entschied. Die Frau hatte ihren Salon wegen der Corona-Verordnung vom 23. März bis zum 4. Mai 2020 schließen müssen. Dafür verlangte sie vom Land eine Entschädigung. (Az: 4 U 28/21)
Das OLG wies die Klage allerdings ab und bestätigte eine Entscheidung des Landgerichts Heilbronn. Berechtigt für eine Entschädigung sind nach Ansicht der Richter lediglich Ansteckungsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern. Darunter falle sie als sogenannte Kontaktmultiplikatorin nicht.
T.Furrer--NZN