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Für Künstliche Intelligenz (KI) gelten in Europa künftig umfassende Vorschriften. Das Europaparlament stimmte am Mittwoch in Straßburg abschließend einem KI-Gesetz zu. Es sieht Auflagen etwa für die Gesichtserkennung oder für Text- und Bildprogramme wie ChatGPT vor.
Die Abgeordneten stimmten mit großer Mehrheit für die neuen Regeln. Vorgesehen ist etwa eine Kennzeichnungspflicht: Entwickler sollen mit Künstlicher Intelligenz erzeugte Texte, Töne und Bilder markieren, um Menschen nicht in die Irre zu führen.
Für "risikoreiche" Anwendungen sollen verschärfte Vorschriften gelten, etwa für die Gesichtserkennung an Bahnhöfen oder anderen öffentlichen Orten. Nötig ist künftig eine richterliche Anordnung. Grundsätzlich verboten wird eine Massenüberwachung mit biometrischen Daten wie in China.
Der federführende EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton nannte die neuen Regeln "historisch". Nach seinen Angaben handelt es sich um das weltweit erste Gesetz zu Künstlicher Intelligenz.
Die EU-Länder hatten das KI-Gesetz nach wochenlanger Debatte Anfang Februar angenommen. Wegen Bedenken vor allem in Deutschland und Frankreich hatte der Beschluss wochenlang auf der Kippe gestanden.
Die FDP hatte in letzter Minute Bedenken angemeldet, stimmte nach einer Einigung der Ampel-Koalition dann aber zu. Der auch für Digitales zuständige Verkehrsminister Volker Wissing (FDP) erklärte danach, er habe "Verbesserungen für kleine und mittlere Unternehmen" erzielt. Die Wirtschaft hatte vor zu hohen Auflagen gewarnt, etwa für Startups wie Aleph Alpha in Heidelberg.
Die Bundesregierung setzte sich auf EU-Ebene nach eigenen Angaben zudem mit dafür ein, sogenannte Allzweck-KI wie den Chatbot ChatGPT nicht als Hochrisiko-Anwendung einzustufen. Durch ChatGPT hatte KI vor gut einem Jahr schlagartig große Aufmerksamkeit bekommen.
Die Anwendung kann mit Nutzerinnen und Nutzern über Textnachrichten kommunizieren und in Sekundenschnelle ausführliche Antworten auf Fragen geben. Inzwischen kann sie auch Bilder erstellen, die täuschend echt aussehen.
U.Ammann--NZN