TecDAX
27.6400
Eine Versicherung gegen Betriebsschließungen muss im Corona-Lockdown nicht zahlen, wenn im Vertrag bestimmte Erreger abschließend aufgezählt werden und Sars-Cov-2 nicht darunter ist. Ob gezahlt werden müsse, hänge davon ab, was Versicherung und Versicherter vereinbart hätten, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Im konkreten Fall ging es um ein Lokal in Schleswig-Holstein, die Entscheidung hat aber Auswirkungen auf zahlreiche ähnliche Fälle in ganz Deutschland. (Az. IV ZR 144/21)
Der Gastwirt zog vor Gericht, als seine Versicherung ihm im ersten Lockdown im Frühling 2020 keine Entschädigung zahlen wollte, sondern stattdessen nur eine geringere Einmalzahlung anbot. Im Vertrag war vereinbart, dass beim Auftreten bestimmter Krankheiten oder Erreger eine Entschädigung für bis zu 30 Tage gezahlt wird, wenn die Behörden die Schließung des Lokals anordnen.
Die möglichen Erreger - etwa Salmonellen - waren darin aufgelistet. Sars-Cov-2 oder Covid-19 wurden nicht genannt, allerdings war der Vertrag auch vor der Pandemie abgeschlossen worden. Die Klage des Gastwirts hatte schon in den Vorinstanzen, vor Gerichten in Schleswig-Holstein, keinen Erfolg. Nun entschied auch der BGH gegen ihn.
Es war die erste höchstrichterliche Entscheidung zu solchen Fällen. Mehrere Oberlandesgerichte hatten zuvor bereits ähnlich entschieden. Auch am BGH sind noch viele weitere Fälle anhängig, wie die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen sagte.
Bei der Betriebsschließungsversicherung handelt es sich um eine Zusatzversicherung, die Gastwirte abschließen können, aber nicht müssen. Viele Klauseln in der Verträgen sind so gefasst wie im strittigen Fall des Lokals an der Ostsee, in anderen wird lediglich auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen. Bei Neuverträgen wird eine Zahlung im Pandemiefall inzwischen meist ausgeschlossen.
S.Scheidegger--NZN