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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einem Flugpassagier nach einer Annullierung eine Ausgleichszahlung von 250 Euro zugesprochen. Grund dafür ist laut dem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Urteil, dass die Airline nur eigene Ersatzflüge anbot und keine Sitze auf Flügen anderer Airlines, die früher angekommen wären. Der BGH hob ein Urteil des Berliner Landgerichts auf, das die Fluggesellschaft hier nicht in der Pflicht gesehen hatte. (Az. X ZR 109/23)
Der Passagier wollte im Juli 2019 mit Easyjet von Berlin-Tegel nach Düsseldorf fliegen. Flug und Rückflug wurden aber annulliert. Die Airline bot mehrere Ersatzflüge mit Easyjet an: einen noch am selben Tag, andere an späteren Tagen. Der Mann nahm aber lieber die Bahn.
Später trat er seine Ansprüche an das Fluggastrechteportal Flightright ab, das die Airline auf eine Entschädigung von 250 Euro verklagte. Vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding hatte die Klage Erfolg. Das Landgericht wies sie in der Berufung aber zurück.
Es argumentierte, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, auf die sich das Unternehmen berufen könne. Der vorangegangene Flug sei wegen eines Gewitters verspätet gewesen. Ein Rückflug von Düsseldorf nach Berlin sei wegen des Nachtflugverbots nicht möglich gewesen.
Auch wegen weiterer Umstände wie etwa einem Mangel an einsatzbereitem Personal sei es der Fluggesellschaft nicht zuzumuten gewesen, den ursprünglich geplanten Flug starten zu lassen. Sie habe aber ausreichende Maßnahmen getroffen, um das auszugleichen, da sie mehrere Ersatzflüge anbot. Mit der Entscheidung für eine Bahnfahrt habe der Passagier deutlich gemacht, dass er kein Interesse an einem frühestmöglichen Ersatzflug gehabt habe.
Diese Beurteilung des Landgerichts hielt der Überprüfung durch den BGH in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Eine Airline müsse auch dann früher ankommende Ersatzflüge anderer Unternehmen als Ausgleich anbieten, wenn sie selbst noch am selben Tag fliege, erklärte der BGH.
Das gelte nur dann nicht, wenn es keine früheren Flüge anderer Airlines gab oder es für die Airline nicht tragbar gewesen sei, diese zu finden und anzubieten. Nachweisen müsse das die Fluggesellschaft selbst.
B.Brunner--NZN