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Werden in Fleischprodukten gefährliche Bakterien entdeckt und rufen die Behörden die Produkte darum zurück, muss die Metzgerei aktiv mit ihnen zusammenarbeiten. Das erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag und stärkte dem Freistaat Bayern im Rechtsstreit mit der insolventen Großmetzgerei Sieber den Rücken. Der Insolvenzverwalter hatte Bayern wegen einer Listerienwarnung auf fast elf Millionen Euro verklagt. (Az. III ZR 24/23)
In einer Probe Wacholder-Wammerl - Bauchspeck - der bayerischen Großmetzgerei Sieber waren im März 2016 Listerien gefunden worden. Diese Bakterien können die Krankheit Listeriose auslösen, die vor allem bei vulnerablen Menschen einen schweren Verlauf nehmen kann. Das Robert-Koch-Institut brachte danach Sieber-Produkte in Zusammenhang mit früheren Krankheits- und Todesfällen, die durch diese Bakterien ausgelöst wurden.
Per Pressemitteilung warnte das bayerische Verbraucherschutzministerium im Mai 2016 vor dem Konsum von Sieber-Produkten, außerdem ordneten die Behörden einen Rückruf an und untersagten der Großmetzgerei vorübergehend die Produktion. Das überlebte die Firma nicht: Im September 2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Insolvenzverwalter zog vor Gericht. Seiner Auffassung nach hätten die Behörden nicht unterschiedslos vor allen Produkten von Sieber warnen dürfen. Sieber verkaufte nämlich auch Fleischwaren, die in der Packung nachpasteurisiert werden. Durch dieses Verfahren werden Listerien abgetötet. Die Behörden hätten sich vor ihrer Warnung darüber informieren müssen, welche Produkte nachpasteurisiert wurden, argumentierte der Insolvenzverwalter.
Der BGH entschied aber nun, dass die zuständigen Beamten nicht verpflichtet waren, von sich aus und "ins Blaue hinein" herauszufinden, ob Sieber auch nachpasteurisierte Waren im Sortiment hatte. Die Metzgerei habe selbst darauf hinweisen müssen. Sie sei dazu verpflichtet, aktiv an der Warnung mitzuarbeiten und für eine korrekte Information der Verbraucherinnen und Verbraucher zu sorgen.
Der BGH entschied den Fall allerdings nicht selbst, sondern verwies ihn zurück an das Oberlandesgericht München. Denn der Insolvenzverwalter gab an, dass die Mitarbeitenden der Behörde von der Nachpasteurisierung gewusst, aber die dazu benannten Zeugen nicht befragt hätten. Diese Behauptung prüfte das Oberlandesgericht nicht nach. Das muss nun noch passieren. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Beamten fahrlässig verhalten hätten, erklärte der BGH.
A.Senn--NZN